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AGBs + DATENSCHUTZ
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AGBs + Datenshutz  GIO 


 Allgemeine Leistungs- und Zahlungsbedingungen GIO Gebäudedienste  GmbH 

(Stand Juni 2020 ) 

I. Allgemeines 

1. Für die gemäß Auftragsbestätigung zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich diese Allgemeinen Leistungs- und  Zahlungsbedingungen, soweit keine gesonderten 
Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern getroffen wurden. In diesem Fall gelten die folgenden Bedingungen ergänzend. 
2. Von den folgenden Bedingungen abweichende Bedingungen und Nebenabreden werden nur dann 
Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich festgehalten und vom Auftragnehmer unterschrieben werden. Dies gilt auch für mündlich, telefonisch oder mit Vertretern des Auftragnehmers getroffene 
Vereinbarungen.  
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nicht und 
deren Geltung für das Vertragsverhältnis wird hiermit widersprochen. 
II. Angebote 
1. Alle Angebote sind freibleibend. Auftragserteilungen durch den Auftraggeber müssen durch den 
Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden, damit das Vertragsverhältnis zustande kommt. 
2. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Pläne und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers 
und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht 
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben. 
III. Preise 
1. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage vom Angebotstag. Im Falle von Veränderungen 
der Tariflöhne, der Lohnfolgekosten oder Materialpreise behält sich der Auftragnehmer eine Preisberichtigung vor. 
2. Die Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 
3. Eine Minderung des Auftrages nach Auftragserteilung um mehr als 20 % berechtigt den Auftragnehmer zur angemessenen Anhebung von vereinbarten Einheitspreisen. 
4. Aufträge, die auf Regiestundenbasis abgerechnet werden, werden gesondert nach den jeweils 
vereinbarten Regiestundensätzen in Rechnung gestellt. 
IV. Ausführung 
1. Der Auftragnehmer führt die Leistungen gemäß dem jeweiligen Auftrag durch. Teillieferungen und -
leistungen sind zulässig. 
2. Zur Aufbewahrung der vom Auftragnehmer verwendeten Maschinen und Geräte sowie für Arbeitskleidung und Material wird durch den Auftraggeber ein verschließbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Soweit Maschinen und Geräte durch den 
Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, sind diese durch den Auftraggeber zu warten und der 
Auftragnehmer durch diesen in den Gebrauch der Maschinen und Geräte einzuweisen. 
3. Soweit dies zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen notwendig ist, stellt der Auftraggeber 
dem Auftragnehmer kostenlos Wasser und Strom zur Verfügung. 
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten ganz oder teilweise von Dritten 
durchführen zu lassen. 
V. Gewährleistung und Abnahme  
1. Soweit die Leistungen des Auftragnehmers abzunehmen sind, gelten diese als vertragsgemäß abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) nach Leistungserbringung erkennbare Mängel schriftlich detailliert anzeigt. Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Regelungen. 
2. Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Entstehung. Der Auftragnehmer ist im Falle eines Mangels zuerst zur Nacherfüllung berechtigt, soweit dies möglich ist. Soweit dies nicht möglich ist oder 
die Nachbesserung innerhalb einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist 
fehlschlägt, stehen dem Auftraggeber die sonstigen gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zur 
Verfügung. 
VI. Verzug und Unmöglichkeit 
1. Können Termine durch Verschulden des Auftraggebers nicht eingehalten werden, so muss er dem 
Auftragnehmer den dadurch entstehenden Schaden ersetzen. Bei völligem Ausfall der Leistung 
aufgrund Verschuldens des Auftraggebers werden vom Auftragnehmer jeweils pauschal 15 % des 
Angebotspreises für die ausgefallene Leistung als Fixkostenanteil berechnet, soweit der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweisen kann. Die Geltendmachung weitere Ansprüche 
behält sich der Auftragnehmer vor. 
2. Kann der Auftragnehmer unverschuldet Termine nicht einhalten, kann er diese nachholen, sobald 
ihm dies möglich ist. Der Vertrag bleibt in dieser Zeit weiterhin bestehen. Schadensersatzansprü-Version 1.00.01 
2
che stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden und der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verschuldet hat. 
VII. Haftung  
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweislich und schuldhaft durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen, soweit er für diese einzustehen hat, bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben 
verursacht werden. 
2. Ersatzansprüche bestehen nur, wenn dem Auftragnehmer ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher 
Pflichtenverstoß vorgeworfen werden kann. Bei der Verletzung von Kardinalspflichten genügt hierfür bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. 
3. Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf Verlangen kann 
eine Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden. 
4. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die 
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch oben stehende Regelungen nicht berührt 
VIII. Zahlung/Fälligkeit 
1. Zahlungen sind ohne Abzug spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. 
2. Schecks werden unter üblichem Vorbehalt, Wechsel nicht angenommen. Die hierfür anfallenden 
Kosten und Spesen sind durch den Auftraggeber gesondert zu begleichen. 
3. Bei Aufträgen, die über einen längeren Zeitraum als einen Monat gehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, monatlich eine - auf den jeweiligen Monat bezogene - anteilige Kostenpauschale in Rechnung zu stellen bzw. monatlich abzurechnen. 
IX. Eigentumsvorbehalt 
Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Zahlung sowie bis zur Zahlung sämtlicher offenen, fälligen Forderungen des Auftragnehmers Eigentum des Auftragnehmers. 
X. Abwerbung 
Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers 
abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Kostenausgleichspauschale von € 1650,00 vereinbart. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers werden dadurch nicht berührt. 
XI. Gerichtsstand, Anwendbares Recht 
1. Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers. 
2. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern und diese Allgemeinen Leistungs- und 
Zahlungsbedingungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. 
XII. Vertragslaufzeit 
1. Der Vertrag endet nach Ausführung der vereinbarten Leistungen oder gemäß Vereinbarung. Ist 
hierzu keine Regelung in dem Vertragsverhältnis getroffen und ergibt sich das Ende nicht aus der 
Art der beauftragten Leistung, ist der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum 
Monatsende schriftlich kündbar. 
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt. 
3. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist jedenfalls dann gegeben, wenn über das 
Vermögen der jeweils anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.  
4. Die vorgenannten Vereinbarungen bleiben auf beiden Seiten auch bei Rechtsnachfolge wirksam. 
Die Rechtsnachfolge ist kein Grund zur außerordentlichen Kündigung. 
5. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften. 
XIII. Sonstige Vereinbarungen 
1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen 
aufrechnen, bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 
2. Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages 
tritt an ihre Stelle eine Bestimmung, die dem von den Vertragspartnern beabsichtigten Regelungszweck am nächsten kommt. Dies gilt aDies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke. Die Wirksamkeit der 
anderen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.  

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